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Gesuch um Gebührenbefreiung (besondere Marktverhältnisse)

Grundsatz

Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81)

Geltungsbereich

Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.

Vorgehen

Firmen, welche in eigener Regie und auf eigene Kosten Industrie- und Fahrzeugbatterien umweltgerecht entsorgen, haben gemäss Merkblatt ein schriftliches Gesuch an INOBAT zu richten. Das Gesuch muss bis spätestens 30. September des Vorjahres eingereicht werden.Die Gesuchstellung hat elektronisch (inobat@awo.ch) oder auf dem Postweg (INOBAT, Postfach 1023, 3000 Bern 14) zu erfolgen.