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Gesuch um Gebührenbefreiung (Branchenlösung)

Grundsatz

Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81)

Geltungsbereich

Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen. Im Falle einer Branchenlösung hat die Branchenorganisation die Meldepflicht gegenüber der INOBAT sicherzustellen.

Firmen, welche Branchenverbandsmitglieder sind, müssen kein Gesuch zur Gebührenbefreiung ausfüllen, sondern erhalten automatisch eine Verfügung zur Gebührenbefreiung.

Vorgehen

Für die Branchenorganisation gilt es ein Gesuch, gemäss Merkblatt an die INOBAT zu stellen. Das Gesuch muss bis spätestens 30. September des Vorjahres eingereicht werden. Die Gesuchstellung hat elektronisch (inobat@awo.ch) oder auf dem Postweg (INOBAT, Postfach 1023, 3000 Bern 14) zu erfolgen.