Transporteure oder Entsorgungsunternehmen, die gebrauchte Batterien zwischenlagern, müssen über eine kantonale Bewilligung nach Art. 8 (Bewilligungspflicht) der VeVA verfügen. Damit die INOBAT künftig Entschädigungen für Transportleistungen ausbezahlen kann, müssen ihr die entsprechenden Bewilligungen der jeweiligen Transporteure vorliegen. Deshalb bitten wir Sie uns eine Kopie dieser Bewilligung per Mail an inobat@awo.ch oder per Post zukommen zulassen.